
Bild von Erich Westendarp auf Pixabay
Im heutigen Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Pastörs gegen Deutschland (Antrag Nr. 55225/14) wurde einstimmig festgestellt, dass die Beschwerde des Antragstellers gemäß Artikel 10 (Meinungsfreiheit) offensichtlich unbegründet war und abgelehnt werden musste, und, mit vier zu drei Stimmen, dass es keinen Verstoß gegen Artikel 6 § 1 (Recht auf ein faires Verfahren) der Europäischen Menschenrechtskonvention gab.
Der Fall betraf die Verurteilung des ehemaligen Landtagsabgeordneten von Mecklenburg-Vorpommern wegen Leugnung des Holocaust während einer Rede vor dem Landesparlament im Jahr 2010.
Das Gericht stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer absichtlich Unwahrheiten zur Verleumdung von Juden dargelegt hatte.
Bedenklich ist allerdings, dass die Richter Potocki aus Frankreich, Grozev aus Bulgarien und Mits aus Lettland mit “Nein” gestimmt hatten. Sie sahen das faire Verfahren von Pastörs offensichtlich behindert.
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