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Rechte Feindeslisten

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Wir haben letzte Woche bereits darüber berichtet: Immer wieder sind in letzter Zeit sogenannte rechtsextreme  ‘Feindeslisten’ aufgetaucht. Auf ihnen finden sich Namen und teilweise  Kontaktinformationen von Aktivist*innen, Politiker*innen und  Journalist*innen, die von den mutmaßlich rechtsextremen Urheber*innen  als Feinde betrachtet werden.

Wie viele von ihnen konkret bedroht wurden  oder werden, ist unklar. Das liegt auch daran, dass die Polizei sehr unterschiedlich mit solchen Drohlisten umgeht. Die baden-württembergischen Behörden informieren Betroffene beispielsweise nur dann, wenn “gefährdungserhöhende Erkenntnisse” vorliegen.

Das kritisiert der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Baden-Württemberg, Stefan Brink. Er sagt: Die Betroffenen sollten grundsätzlich informiert werden. Pia von radio Dreyeckland hat sich mit ihm unterhalten.

Wir wollten auch wissen, wie das nun in Schleswig-Holstein aussieht. Dazu hat Stefan mit dem Zentrum für Betroffene rechter Angriffe (zebra e.V.) in Kiel gesprochen.

Im Jahr 2015 hat ein damaliges Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtags Strafanzeige gegen einen in Reinfeld und gegen einen in Kevelaer (NRW) wohnenden Bürger wegen in Betracht kommender Delikte gestellt.

Am 21. Januar 2015 wurde auf der Facebookseite „Hooligans gegen Antifa“ eine Liste der Kunden eines der linken Szene zugerechneten Onlineshops veröffentlicht. Unter dem Account „Heiko Wieder“ wurde in den Kommentaren ein Link zu einem sog. PasteBin veröffentlicht, in welchem die Daten maschinenlesbar hinterlegt waren. In diesem PasteBin waren zudem zahlreiche kleine Hakenkreuze eingebettet.

In den Kommentaren kam es mehrfach zu der Ankündigung von Straftaten gegen auf dieser Liste enthaltene Personen. Insofern bestand auch für die Betroffenen eine erhebliche, persönliche Gefahrenlage, von der sie wahrscheinlich gar keine Kenntnis hatten. Hinsichtlich der veröffentlichten Kundenliste liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen § 43 II Nr. 1-3 BDSG vor, welcher als Ordnungswidrigkeit eingestuft ist. In diesem Fall war die Zielsetzung nach Meinung des MdL, was sich auch aus den Kommentaren ergibt, offenbar die Aktivierung von Personen aus der rechten Szene, gegen die Kunden vorzugehen. Insofern war eine Schädigungsabsicht i.S.d. § 44 Abs. 1 BDSG anzunehmen. Dies gilt sowohl für die ursprüngliche Veröffentlichung durch unbekannt auf der Facebookseite „Hooligans gegen Antifa“ als auch die Veröffentlichung gegen den Beschuldigten aus Reinfeld.

Ferner kam nach Meinung des MdL aufgrund der Umstände der Veröffentlichung und der Kommentare unter der ursprünglichen Veröffentlichung auch eine Öffentliche Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB in Betracht. Spätestens mit den ersten Kommentaren, die auf folgende Straftaten hinwiesen, befanden sich die veröffentlichenden Personen in einer Garantenpflicht zu Abwendung der Gefahr von den Betroffenen Personen. Was aus der Strafanzeige wurde, ist leider nicht bekannt.



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